Satzung

Deutsch-Rumänisches Forum e.V. Satzung

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Vereinszweck
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Organe des Vereins
  • § 6 Mitgliederversammlung
  • § 7 Vorstand
  • § 8 Kuratorium
  • § 9 Finanzwirtschaft
  • § 10 Rechenschaftslegung § 11 Auflösung
  • § 12 Übergangsbestimmung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Rumänisches Forum e.V.” Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein will das Verständnis für Deutschland in Rumänien ebenso wie das Verständnis für Rumänien in Deutschland fördern und damit einen Beitrag zu den deutsch-rumänischen Beziehungen auf allen Ebenen leisten.

(2) Der Verein strebt diesen Zweck mit allen ihm geeignet erscheinenden Mitteln an; er darf jedoch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

Insbesondere wird der Verein

a) Begegnungen zwischen Deutschen und Rumänen in den beiden Staaten, insbesondere auf kultureller, politischer und wissenschaftlicher Ebene anregen und durchführen;

b) durch Studiengruppen, Konferenzen, Seminare, Workshops, Arbeitskreise o.ä. die zwischenstaatliche Verständigung und Kooperation fördern;

c) freundschaftlich mit Personen und Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen sowie einen wechselseitigen Informationsaustausch und eine Kooperation der bestehenden deutschrumänischen Einrichtungen fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mittel des Vereins sind zeitnah zu verwenden. Über die etwaige Bildung von Rücklagen entscheidet der Vorstand, der dabei verpflichtet ist, die in steuerlicher Hinsicht für gemeinnützige Körperschaften geltenden Beschränkungen, insbesondere § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung strikt zu beachten; ferner ist die Mitgliederversammlung über Bildung von Rücklagen unter Nennung von Höhe und evtl. Zweckbestimmung unverzüglich zu unterrichten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mitglieder können natürliche Personen, andere Vereine oder Gruppierungen sowie Firmen sein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidungen werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(3) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) das Kuratorium

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden des Vorstands oder eines seiner Stellvertreter.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes

b) Genehmigung des Jahresabschlusses

c) Änderung der Satzung

d) Auflösung des Vereins

(4) Die Beschlüsse zu 3c) und d) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch das zum Schriftführer bestellte Mitglied des Vorstands zu erstellen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten (Vorstand i. S.d. § 26 BGB).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl muss spätestens vier Monate nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstandes erfolgen.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.

§ 8 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen werden. Es berät den Vorstand, beschließt über dessen Arbeitsplan und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 9 Finanzwirtschaft

(l) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht stehen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen auch über die Deckung der Ausgaben zu beschließen.

(3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Budget für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen. Das Budget ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Verein finanziert sich aus Einnahmen jeder Art, insbesondere aus

a) Mitgliedsbeiträgen für allgemeine satzungsgemäße Zwecke,

b) Mitgliedsbeiträgen für bestimmte satzungsgemäße Zwecke (zweckgebundene Beiträge),

c) Spenden für allgemeine satzungsgemäße Zwecke,

d) Spenden für bestimmte satzungsgemäße Zwecke (zweckgebundene Spenden),

e) Vermögensschenkungen sowie Vermächtnisse und Erbschaften,

f) öffentliche Zuwendungen

(5) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die damit zusammenhängenden Einzelheiten regelt der Vorstand.

§ 10 Rechenschaftslegung

(1) Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen.

(2) Der Verein hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstellen.

(3) Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(5) Der Jahresabschluss ist von einer Revisionskommission zu prüfen.

(6) Der Jahresbericht des Vorstandes und der Jahresabschluss mit dem Prüfungsvermerk des Prüfers sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis und zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 11 Auflösung

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Gibt es die bezeichnete Gesellschaft nicht mehr oder hat sie keinen Gemeinnützigkeitsstatus mehr im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins, so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Übergangsbestimmung

Wenn das zuständige Finanzamt Änderungen der Satzung anregt oder verlangt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu sichern, oder wenn das zuständige Registergericht Änderungen verlangt, da die Satzung nicht mit den geltenden Bestimmungen des Vereinsrechts übereinstimme, oder wenn der mit der Anmeldung der Eintragung der Satzung bzw. von Satzungsänderungen ins Vereinsregister beauftragte Notar Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit von Satzungsbestimmungen hegt, so kann die derart notwendig gewordene Änderung vom Vorstand vorgenommen werden. Dieser hat jedoch mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden und alle Mitglieder von einer derart vorgenommenen Änderung sofort schriftlich zu unterrichten.

Berlin, den 29. November 2000